Jugendschutz
Nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) sollen Kinder (bis 14 Jahre) und Jugendliche (14 bis 17 Jahre) vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit und in den Medien geschützt werden. Die einzelnen Regelungen des Gesetzes richten sich ausschließlich an volljährige Personen, z.B. Gewerbetreibende, Veranstalter und deren Beschäftigte und nicht an Kinder und Jugendliche, da sie diejenigen sind, die es zu schützen gilt.
Jugendschutz in der Öffentlichkeit:
Das Jugendschutzgesetz gilt in der Öffentlichkeit, also an Orten, die der Allgemeinheit zugänglich sind, wie zum Beispiel: Bars, Kneipen, Kinos, Volksfeste, Diskos, öffentliche Plätze usw. Für private Feiern gilt das Gesetz nicht.
Jugendschutz im Hinblick auf Tabak und Alkohol:
Da der Konsum von Tabak und Alkohol gesundheitsschädlich ist, regelt das Jugendschutzgesetz die Altersfreigabe für diese Waren.
Jugendschutz im Bereich Medien:
Das Jugendschutzgesetz legt fest, ab welchem Alter Jugendliche Zugang zu bestimmten Medien wie Kinofilmen, Videos, Computer- und Konsolenspielen erhalten dürfen.
Weitere gesetzliche Regelungen, die den Jugendschutz betreffen, sind im Jugendarbeitsschutzgesetz, im Strafgesetzbuch, im Waffengesetz und im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag der Länder zu finden.
Jugendschutz in Lüneburg:
Die Jugendschutzbeauftragte der Hansestadt Lüneburg arbeitet auf Grundlage des Jugendschutzgesetzes. Vor diesem Hintergrund hat sie vielfältige Aufgaben. Hierzu gehören unter anderem:
- Jugendschutzkontrollen in Kooperation mit der Polizei und dem Ordnungsamt auf Jahrmärkten und Großveranstaltungen
- Vernetzungsarbeit: Kooperation mit verschiedenen Institutionen, Beteiligung an Gremien und Arbeitskreisen.
- Initiierung und Begleitung von Projekten
- Prüfung von Anträgen zur Beschäftigung Minderjähriger nach § 6 JArbSchG
- Elternabende zum Thema „Nutzung digitaler Medien“.
- Angebote in Schulen zum Thema „Jugendschutz“.